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Mietminderung – aber nicht grenzenlos

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News & Urteile zum WEG- und Mietrecht

1. Juni 2020
Zu dem berechtigten Interesse an einer nach § 553 Abs. 1 BGB beanspruchten Untervermietung muss der Mieter dem Vermieter zwar plausible und wahrheitsgemäße Angaben machen; ein Anspruch des Vermieters, dass ihm für solche Angaben geeignete Beweise vorgelegt werden, bevor er über die Erteilung der Erlaubnis eine Entscheidung trifft, besteht nicht. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter als Grund für den Wunsch zur Untervermietung den Umstand anführt, sich die Wohnung wegen der Maßgabe des SGB II zu hohen Wohnkosten allein nicht länger leisten zu können. Der Vermieter ist nicht berechtigt, eine Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis davon abhängig zu machen, dass der Mieter zunächst einen aktuellen und vollständigen Bescheid über Leistungen des Jobcenters vorlegt. LG Berlin, Urteil vom 11.04.2018, Az. 66 S 275/17 Weitere Einzelheiten zum Urteil finden Sie hier .
1. Juni 2020
Für die Vornahme von Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums sind grundsätzlich sämtliche Wohnungseigentümer zuständig, die hierfür durch Beschlussfassung gem. § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 WEG zu sorgen haben. Die entstehenden Kosten sind grundsätzlich von sämtlichen Wohnungseigentümern nach dem vereinbarten oder dem gesetzlich verankerten Kostenverteilerschlüssel (Miteigentumsanteile gem. § 16 Abs. 2 WEG) zu tragen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann jedoch durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer i.S.d. § 10 Abs. 3 WEG, typischerweise im Rahmen der Gemeinschaftsordnung, Abweichendes geregelt werden. Da solche Vereinbarungen indes vielfach nicht eindeutig gefasst sind, entsteht oftmals im Kreise der Eigentümer Streit über die Auslegung einer solchen Regelung. Der Bundesgerichtshof hat sich zu einem solchen typischen Auslegungsproblem aktuell geäußert (BGH, Urt. v. 4.5.2018, Az.: V ZR 163/17). Weitere Einzelheiten zum Urteil finden Sie hier .
1. Juni 2020
Die Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer trifft den Verwalter und nicht die Gemeinschaft; daher begründen Pflichtverletzungen des Verwalters, die sich auf die Durchführung von Beschlüssen beziehen, keine Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft. Ein Wohnungseigentümer kann von dem Verwalter verlangen, dass er seine gesetzliche Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG erfüllt; dieser Anspruch kann ggf. im Klageweg durchgesetzt werden. Handwerker, Bauleiter oder Architekten, die der Verwalter zur Durchführung einer beschlossenen Sanierung im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt, sind im Verhältnis zu den einzelnen Wohnungseigentümern nicht Erfüllungsgehilfen des Verbands im Sinne von § 278 Abs. 1 BGB; für Schäden, die solche Auftragnehmer schuldhaft am Sondereigentum verursachen, haftet regelmäßig nicht die Gemeinschaft, sondern der Schädiger aufgrund der Verletzung von Pflichten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. BGH, Urteil vom 08.06.2018, V ZR 125/17 Weitere Einzelheiten zum Urteil finden Sie hier .
1. Juni 2020
Der jährlichen Eigentümerversammlung sehen viele Wohnungseigentümer mit gemischten Gefühlen entgegen. Zwar wird es zu Recht als notwendig angesehen, sich im Kreise der Eigentümer auszutauschen und über notwendige Maßnahmen auch durchaus kontrovers zu diskutieren, vielfach wird es aber als störend und kontraproduktiv empfunden, wenn die Wortbeiträge einzelner Eigentümer ein tragbares Maß überschreiten. Manch ein Wohnungseigentümer spielt sich in der Versammlung als Besserwisser oder Bedenkenträger auf, der meint, zu jedem Tagesordnungsordnungspunkt langwierige und selten ergebnisorientierte Ausführungen machen zu müssen. So reift bei den übrigen Eigentümern vielfach die Überlegung, solchen Auswüchsen durch eine Beschränkung des Rederechts Herr werden zu wollen. Dass dies mit einigen juristischen Fußangeln versehen ist, zeigt das Landgericht Frankfurt in einer kürzlich veröffentlichen Entscheidung auf (LG Frankfurt, Urt. v. 7.6.2018, Az.: 2-13 S 88/17). Weitere Einzelheiten zum Urteil finden Sie hier .
1. Juni 2020
Die tageweise Unterbringung von wohnungslosen Personen in einer Gemeinschaftsunterkunft zur Vermeidung von Obdachlosigkeit ist in der Regel nicht als eine zu Wohnzwecken dienende Nutzung, sondern als heimähnliche Unterbringung anzusehen, die grundsätzlich in Teileigentumseinheiten erfolgen kann. Hält sich eine Nutzung von Wohn- und Teileigentum im Rahmen der Zweckbestimmung, kann sich ihre Unzulässigkeit nicht aus dem Charakter der Anlage und den diesen prägenden örtlichen Verhältnissen ergeben. BGH, Urteil vom 08.03.2019, V ZR 330/17 Weitere Einzelheiten zum Urteil erhalten Sie hier .
1. Juni 2020
Hat die WEG einen Gebäudeversicherungsvertrag abgeschlossen und wird vom Versicherer ein im Sondereigentum eingetretener Schaden reguliert, hat der geschädigte Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Auskehr der von der Wohnungseigentümergemeinschaft empfangenen Versicherungsleistung. (...) Ist zwischen dem Versicherer und der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen des Gebäudeversicherungsvertrages ein Selbstbehalt vereinbart, ist dieser bei einem Schadenseintritt im Sondereigentum im Innenverhältnis zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und den einzelnen Wohnungseigentümern von dem Verband zu tragen. Der geschädigte Wohnungseigentümer hat gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Freistellungs- bzw. Ausgleichsanspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe des Selbstbehalts. LG Karlsruhe, Urteil vom 22.11.2018 – Az. 11 S 23/17 Weitere Informationen zum Urteil erhalten Sie hier .
1. Juni 2020
Das Verfahren zur Entziehung des Wohnungseigentums gem. §§ 18, 19 WEG stellt die schwerwiegendste Sanktion dar, die das Wohnungseigentumsrecht kennt. In der Praxis wird von diesem letzten Mittel allerdings nur selten Gebrauch gemacht, weil die Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums wegen Beitragszahlungsrückständen üblicherweise einfacher und schneller zum Ziel führt. Soll aber die Entfernung eines aus anderen Gründen als untragbar empfundenen Miteigentümers aus der Gemeinschaft betrieben werden, so führt bei Härtefällen kein Weg am Eigentumsentziehungsverfahren vorbei. So kann beschlossen werden, von demjenigen Wohnungseigentümer, der trotz Abmahnung wiederholt gröblich gegen die ihm obliegenden Pflichten derart verstößt, dass den anderen Eigentümern eine Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht weiter zumutbar ist, sein Wohnungseigentum zu veräußern. Geschieht dies nicht, so kann aus einem zu erwirkenden Urteil die Zwangsversteigerung betrieben werden. Welche Stolpersteine dabei von den das Entziehungsverfahren betreibenden Wohnungseigentümern zu beachten sind, hat der BGH in seiner aktuellen Entscheidung vom 5.4.2019 (Az. V ZR 339/17) aufgezeigt. Weitere Einzelheiten zum Urteil finden Sie hier .
1. Juni 2020
Gilt das Kopfstimmrecht (§ 25 Abs. 2 WEG), hat ein Eigentümer, der Alleineigentümer einer Einheit ist und an einer weiteren Einheit als Miteigentümer beteiligt ist, für die ihm alleine gehörende Einheit eine Stimme, zudem besteht eine weitere Stimme für die Miteigentümergemeinschaft. LG Frankfurt, Urteil vom 13.2.2020, Az. 2-13 S 133/19 Weitere Einzelheiten zum Urteil finden Sie hier .
1. Juni 2020
Die Anwendung der Grundsätze über die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft setzt nicht voraus, dass es sich bei dem Ersterwerb von dem teilenden Eigentümer um einen Bauträgervertrag handelt. Diese Grundsätze gelten vielmehr unabhängig davon, ob der Erwerbsvertrag eine Errichtungs-, Herstellungs- oder Sanierungsverpflichtung umfasst, für jeden Ersterwerb vom teilenden Eigentümer. Werdender Wohnungseigentümer ist auch derjenige, der nach Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rechtssinne von dem teilenden Eigentümer Wohnungseigentum erwirbt und durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung und Übergabe der Wohnung eine gesicherte Rechtsposition erlangt. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob ein solcher Ersterwerb von dem teilenden Eigentümer während der eigentlichen Vermarktungsphase oder erst längere Zeit nach deren Abschluss erfolgt (Fortführung von Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 196/11, BGHZ 193, 219 Rn. 12). BGH, Urteil vom 14.02.2020, Az. V ZR 159/19 Weitere Einzelheiten zum Urteil finden Sie hier .
1. Juni 2020
Ein Beschluss widerspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, w enn er die vom Gesetz vorgesehene Zweckbindung der Instandhaltungsrücklage in Bezug auf die laufenden Zuführungen aushöhlt. Dies ist der Fall, wenn dem Verwalter ein vollumfänglicher Zugriff auf die laufenden Zuführungen zur Instandhaltungsrücklage ermöglicht wird, wodurch es im Ergebnis dazu kommen kann, dass keinerlei Zuführung im laufenden Wirtschaftsjahr stattfindet. AG Köln, Urteil vom 8.10.2019, AZ. 215 C 45/19 Weitere Einzelheiten zum Urteil finden Sie hier .
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